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Der Bundesverein zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen, in dem wir Mitglied sind, hat für verscheidene Bereiche der Arbeit gegen sexualisierte Gewalt Empfehlungen für Qualitätsstandards erarbeitet. Diese können über die Website des Bundesverein abgefragt werden. Wir stellen im folgenden die Empfehlungen für das Arbeitsgebiet Beratung & Therapie vor. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, für die Arbeit mit erwachsenen Männer sind sie dennoch für uns eine Orientierung.
Empfehlungen für Qualitätskriterien in der Präventionsarbeit im Bereich der sexualisierten Gewalt an Mädchen und Jungen
Arbeitsgebiet Beratung und Therapie
1. Präambel
Sexualisierte Gewalt stellt einen Angriff auf die Persönlichkeit und die Gesundheit von Mädchen und Jungen dar. Sie ist eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen zuwiderlaufende Beeinträchtigung der Entwicklung, die traumatische Schäden sowohl im körperlichen als auch seelischen Bereich zur Folge haben kann. Hilfen, Schutz und Unterstützung gegen Machtmissbrauch an Mädchen und Jungen sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgeschrieben, und Beratung und Psychotherapie wird als Leistung der Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 27) benannt.
Jede Form von Beratung und Therapie steht im kulturellen, historischen und gesellschaftspolitischen Kontext. Die gegenwärtige Gesellschaftsstruktur zeichnet sich durch ein Machtungleichgewicht zugunsten von Männern aus. Das damit verbundene Machtgefälle im Generations- und Geschlechterverhältnis ermöglicht Machtmissbrauch in verschiedenen Formen. Eine davon äußert sich in sexualisierter Gewalt gegen Mädchen und Jungen.
Eine ausreichende Sachkenntnis der unterschiedlichen intrapsychischen Verarbeitungsformen und möglichen Traumatisierungen infolge von sexualisierter Gewalt muss vorhanden sein. Sexualisierte Gewalt gegen Mädchen und Jungen wird als Ausdruck der gesellschaftlichen Generations- und Geschlechterverhältnisse verstanden und keinesfalls auf eine individuelle Störung oder ein persönliches Versagen zurückgeführt.
Sexualisierte Gewalt an Mädchen und Jungen erfordert multiprofessionelle Zusammenarbeit und Vernetzung. Sie bezieht sich auf die Intervention im Einzelfall, und die Vernetzung von Hilfssystemen und ist für das Kindeswohl zwingend notwendig. Hilfestellung für von sexualisierter Gewalt Betroffene kann nicht von einer Person oder Institution allein geleistet werden. Neben den einzelfallbezogenen Netzwerken ist der Aufbau regionaler Netzwerke als Basis einer vertrauensvollen und kompetenten multiprofessionellen Zusammenarbeit sinnvoll und notwendig. Ziel von Vernetzung ist es, unterschiedliche Arbeitsfelder und Ansätze kennenzulernen, generelle Absprachen über Vorgehensweisen zu treffen und das Hilfesystem bei sexualisierter Gewalt an Kindern gemeinsam weiterzuentwickeln und zu qualifizieren. Darüber hinaus können Netzwerke als Forum für eine inhaltliche Auseinandersetzung, die Klärung von Rollen und Zuständigkeiten und als Ausgangspunkt politischer Aktivitäten genutzt werden.
2. Verständnis von Beratung und Therapie
Beratung und Psychotherapie dienen dazu, das Selbstbestimmungsrecht und die Kompetenz von Mädchen, Jungen und erwachsenen Bezugspersonen zu fördern. Beratung ist ein nach methodischen Gesichtspunkten gestalteter Problemlösungsprozess, durch den die Eigenbemühungen der Ratsuchenden unterstützt bzw. ihre Kompetenzen zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben verbessert werden. Im Beratungsprozess werden Informationen weitergegeben, die eine Lösung der Konflikte der Ratsuchenden erleichtern helfen. In der Psychotherapie sind hingegen Selbstreflexion und Regression wichtige Elemente. Eine damit verbundene Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse kann erst dann einsetzen, wenn die Missbrauchssituation weitgehend beendet ist und in dieser Situation ein Schutz vor weiteren Übergriffen ermöglicht werden kann.
Eine klare Abgrenzung zwischen Beratung und Psychotherapie ist oft nur schwer möglich und nicht immer umsetzbar. Das Ineinanderfließen von Beratung und Therapie kann aufgrund der spezifischen Problematik und Dynamik entstehen. In einem Beratungsgespräch kann z.B. eine Aktualisierung der traumatischen Erlebnisse aufkommen und bedarf der therapeutischen Intervention.
In der Beratungsarbeit mit den Bezugspersonen der Mädchen und Jungen liegt der Fokus insbesondere auf der Beendigung der sexualisierten Gewalt. Die Standards des beratenden/therapeutischen Vorgehens für Kinder sind nicht uneingeschränkt auf Jugendliche übertragbar. Die Besonderheiten der Pubertät, z.B. hinsichtlich der psychosexuellen Entwicklung sowie der Ablösung von Erwachsenen, bedürfen in der Gestaltung der Beratung einer besonderen Beachtung.
Für alle am Beratungs- bzw. Therapieprozess beteiligten Personen ist eine besondere Sensibilität mit den Themen Grenzen und Grenzüberschreitungen erforderlich. Das heißt auch, dass sich private Kontakte zwischen Beraterinnen und Beratern bzw. Therapeutinnen und Therapeuten einerseits und Klientinnen und Klienten andererseits ausschließen. Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Übertragungs- und Gegenübertragungsphänomene kann ein gleichgeschlechtliches Beratungs- oder Therapieangebot sinnvoll sein.
Die beratende und psychotherapeutische Arbeit gegen sexualisierte Gewalt muss entsprechend dem Konzept der Einrichtung den unten angeführten Kriterien entsprechen und sich an ihnen messen lassen.
3. Prozessqualität
Prozessqualität beschreibt die Art und Weise, wie die Leistungen für die Ratsuchenden erbracht werden. Die Arbeitsprozesse sind Gegenstand der Beschreibung. Prozessqualität ist hier also die Qualität der Diagnostik, der Beratung und Therapie.
Die Beraterin/der Berater bzw. die Therapeutin/der Therapeut muss umfangreiches Wissen über die Entstehung und Bedeutung von sexualisierter Gewalt gegen Mädchen und Jungen und über die möglichen Folgen der Traumatisierung haben. Die Möglichkeiten und Grenzen familiengerichtlicher und strafrechtlicher Maßnahmen müssen bekannt sein. Ebenso wie das Wissen über Verdachtsabklärung, die Inhalte einer Zeugenaussage sowie einer gutachterlichen Stellungnahme. Auch Kenntnisse über das geschlechtsspezifische Erleben und Verarbeiten von Missbrauch sowie über Besonderheiten in Fällen von Migration und Behinderung sind von grundlegender Bedeutung.
Das Team einer Beratungsstelle entwickelt gemeinsam ein am Bedarf des jeweiligen Standortes und der jeweiligen Zielgruppe orientiertes Angebot, wofür die Vernetzung und ein standortspezifisches Wissen über Kooperationspartnerinnen und partner erforderlich sind. Die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die fachliche Verantwortung für ihre Arbeit und gestalten sie selbständig im Rahmen ihrer fachlichen Vorgaben.
3.1 Fachliche Standards bei der Durchführung der Aufgaben
Damit eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Ratsuchenden und Beraterinnen/Beratern bzw. Therapeutinnen/Therapeuten entstehen kann, bedarf es einer respektvollen und wertschätzenden Grundhaltung auf Seiten der Beraterinnen/Berater und Therapeutinnen/Therapeuten.
3.1.1 Aufklärung der Ratsuchenden
Wichtig ist, zu Beginn des Kontaktes die Arbeitsweisen einschließlich kollegialer Supervision, die Handlungsgrundlagen, Rahmenbedingungen und die schriftliche Dokumentationspraxis offenzulegen. Die rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 203 des StGB und den entsprechenden Paragrafen des StGB VIII wird eingehalten. Die Ratsuchenden sind darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen (bei Gefährdung des Kindeswohls) die ihnen zugesicherte Vertraulichkeit nicht eingehalten werden kann.
In einem Erstgespräch sind die Rahmenbedingungen (Ort, Dauer, welche Ansprechpartner, beteiligte Personen, usw.) festzulegen und Ziele zu definieren. Sollte die eigene Zuständigkeit/ Kompetenz nicht ausreichen, ist dies aufzuzeigen und sind frühzeitig andere Institutionen einzubeziehen, um Delegationsketten zu vermeiden.
Fallspezifisch sollten für die Ratsuchenden Hinweise erfolgen auf die Möglichkeiten
einer Nebenklage (§ 395 StPO) mit Prozesskostenhilfe, verbunden mit einer Liste von fachkundigen Anwältinnen und Anwälten für die Nebenklage
eines Beistandes durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (§§ 68 b, 406 g StPO); wobei die Nebenklage immer vorzuziehen ist, da sie mehr Rechte eröffnet
einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren, vor allem dann, wenn das Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (bei leiblichem Elternteil) und kurz vor der Therapie steht
einer fachlichen Prozessbegleitung, die immer anzustreben ist
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens; das, wenn überhaupt, so bald wie möglich beantragt werden sollte und mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft abzusprechen ist
der Opferentschädigung, die nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt werden kann
der Kontaktaufnahme zum Weißen Ring, der Hilfen für Opfer nach Gewalttaten bereitstellt.
3.1.2 Interne Planung des Beratungs- und/oder Therapiekonzeptes
Nach einem Erstkontakt ist zu klären, welche weiteren Hilfen den Ratsuchenden anzubieten sind und ob ggf. weitere Unterstützungspartner hinzuzuziehen sind. Diese Planung findet im kollegialen Austausch statt und ist gemäß den Datenschutzbestimmungen und Verjährungsfristen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufzubewahren.
3.1.3 Diagnostik
Zur Beschreibung der individuellen Folgen sexueller Gewalterfahrung sollte das Klassifikationssystem ICD-10 (ggf. DSM-IV-R) als diagnostisches Instrumentarium verwendet werden. Der Einsatz von Materialien und Methoden für die Diagnostik sind in einem Urteil des BGH von 1999 festgelegt und hinsichtlich eines möglichen Strafverfahrens zu beachten.
3.1.4 Dokumentation
Die Dokumentation des Beratungs- und Therapieverlaufs erfolgt mit dem Ziel der Reflexion und Planung weiterer Hilfen. Hierzu ist eine Hypothesenbildung und ihre Überprüfung notwendig, ebenso wie die Dokumentation der Ausgangslage bei Beginn der Beratung/Therapie, der Zielvereinbarungen und der Ergebnisse. Die Anzahl der Sitzungen, die Zahl der beteiligten Personen, die Einbeziehung von Bezugspersonen und weitere Handlungsschritte sind zu dokumentieren. Außerdem müssen die strafrechtlich relevanten Inhalte aus Diagnostik, Beratung und Therapie unbedingt schriftlich dokumentiert werden.
3.1.5 Schutz und Aufbewahrung der Sozialdaten der Ratsuchenden
Die Sozialdaten von Ratsuchenden dürfen nicht ohne deren Einwilligung anderen zugänglich gemacht werden. In krisenhaften Situationen (z.B. Gefährdung des Kindeswohls, Eigen- und Fremdgefährdung, Suizidalität) ist eine Weitergabe der Sozialdaten an das Jugendamt, Gerichte oder andere Instanzen auch ohne die Einwilligung der Ratsuchenden möglich. Diese Entscheidung trifft die Beraterin/der Berater bzw. die Therapeutin/der Therapeut in kollegialem Austausch und/oder unter Supervision. Sie muss begründet und dokumentiert werden. Die Ratsuchenden werden über die Offenbarung informiert und nach Möglichkeit an der weiteren Hilfeplanung beteiligt.
4. Strukturqualität
Unter Strukturqualität werden die räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen verstanden, unter denen Beratung und Therapie stattfindet.
4.1 Zugang
Der Zugang zu der Beratungseinrichtung ist niedrigschwellig zu gestalten. Dies soll vor allem durch die Beachtung folgender Grundsätze gewährleistet werden:
Die Öffentlichkeitsarbeit ist sensibel und sorgfältig geplant auf die jeweiligen Zielgruppen auszurichten.
Die Öffnungszeiten und auch die Auswahl der örtlichen Lage der Einrichtung sind auf die jeweiligen Zielgruppen abzustimmen.
Die Räume sollen auch für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Anderenfalls sind Alternativen anzubieten.
Beratung und Therapie werden kostenfrei angeboten.
Eine anonyme Beratung ist möglich.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
In den Kontakten mit den Ratsuchenden ist Kontinuität notwendig, und Delegationsketten sind zu vermeiden.
Die Terminplanung ist darauf abzustimmen, dass in akuten Krisensituationen eine schnelle Terminvergabe (d.h. innerhalb von höchstens 3 Werktagen) möglich ist. Die Terminvergabe für alle anderen Erstgespräche soll mit maximal 2 Wochen Wartezeit erfolgen.
Die persönliche Erreichbarkeit in den dafür angegebenen Zeiten (Telefonsprechzeiten und andere Öffnungszeiten) ist zu garantieren.
4.2 Personelle Ausstattung
Um der Komplexität des Themas gerecht zu werden, sind in der personellen Ausstattung folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Es sind mindestens zwei Fachkräfte fest angestellt.
Ein abgeschlossenes Diplomstudium der Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie wird vorausgesetzt. Darauf aufbauend sind notwendig eine beraterische oder therapeutische Weiterbildung, fundiertes Fachwissen über "sexualisierte Gewalt" und die Bereitschaft zur persönlichen Reflexion der Arbeit, die Selbsterfahrungsanteile einschließt.
Die Durchführung von Psychotherapien setzt die Approbation als Psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/therapeut voraus.
4.3 Räumliche und technische Ausstattung der Einrichtung
Die technische und räumliche Ausstattung soll folgende Bedingungen erfüllen:
Mindestens zwei Räume mit einem Wartebereich sowie ein Sanitärbereich sind notwendig.
Die Ausstattung der Beratungs- und Therapieräume ist der jeweiligen Zielgruppe anzupassen.
Es ist für eine ruhige und ungestörte Gesprächsatmosphäre Sorge zu tragen.
Themenbezogenes Informationsmaterial sollte ausgelegt sein.
Wenn auch verwaltende Arbeiten in den Beratungsräumen stattfinden, so soll sich dies in der räumlichen Ausstattung so gering wie möglich niederschlagen.
Die Telefonanlage muss für die Erfordernisse der konzeptionell angestrebten Erreichbarkeit ausreichen.
Eine Präsentation und Vernetzung des Beratungsangebots im Internet ist anzustreben.
Die Erhebung von Daten sowohl auf handschriftlichem Wege als auch insbesondere durch elektronische Datenverarbeitung hat den allgemeinen Bestimmungen zum Schutz persönlicher Daten zu entsprechen.
4.4 Organisationsstruktur
Die Organisationsstruktur der Beratungseinrichtung orientiert sich sowohl nach außen als auch nach innen am Prinzip der Transparenz und bezieht sich auf:
den Aufbau der Einrichtung im Hinblick auf Trägerschaft, Auftrag und Arbeitsweise der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die übergeordnete Dienst- und Fachaufsicht
die Arbeitsaufträge der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die klar definiert und transparent sind
den notwendigen Informationsfluss zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie effizient zu gestaltende Austauschmöglichkeiten
die Leitungsverantwortlichkeit bzw. -struktur, die klar geregelt ist
die ehrenamtliche/unbezahlte Tätigkeit, die ausschließlich unter fachlicher Anleitung erfolgt
den Träger, der gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Sorgfaltspflicht hat, die sich insbesondere darin ausdrückt, kollegiale Austauschformen und eine regelmäßig (mindestens einmal pro Monat) stattfindende qualifizierte Supervision zu gewährleisten. Damit sollen die psychischen Belastungen für die Beraterinnen und Berater bzw. Therapeutinnen und Therapeuten, die mit traumatisierten Menschen arbeiten, gering gehalten werden.
4.5 Qualitätssicherung
Die Einrichtung hat für die Sicherung der Qualität von Beratung und Therapie Sorge zu tragen. Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen:
In kollegialer und externer Supervision ist die beraterische und therapeutische Arbeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich zu reflektieren
Regelmäßige Fortbildungen im Bereich "Therapie/Beratung" bzw. "Sexualisierte Gewalt"
Zur Gewährleistung der Sicherung und Optimierung von Qualität im Bereich "Beratung und Therapie" sind entsprechende Arbeitszeitkontingente bereitzustellen.
5. Ergebnisqualität
Die Ergebnisqualität erfasst die Wirksamkeit und Effizienz einer Beratungsstelle, gemessen an der Problemlage der Zielgruppen (z.B. betroffene Mädchen und Jungen, Mütter und Väter, professionelle Helferinnen und Helfer). Jede Beratungsstelle sollte die Öffentlichkeit regelmäßig über die Ergebnisse der verschiedenen Tätigkeitsfelder in Form eines Jahresberichtes informieren. Dieser enthält in jedem Fall die statistischen Grundlagen, Informationen über Arbeitsschwerpunkte und einen Überblick über das Hilfeangebot und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.1 Akzeptanz des Angebotes
Beratungsstellen sollten mit Hilfe einer umfangreichen Statistik überprüfen, ob das Angebot die Zielgruppen erreicht. Erfasst wird zum einen die konkrete Nutzung des Angebotes, zum anderen das Verhältnis fallbezogener zu fallunabhängiger Arbeit. Folgende statistische Parameter sollten erhoben werden:
Zahl der persönlichen und telefonischen Beratungen
Zahl der Anmeldungen von Ratsuchenden
Meldegrund
Zahl der Überweisungen von anderen Institutionen
Zahl der Anmeldungen von Helferinnen und Helfern
Anzahl und Nutzung der einzelfallunabhängigen Leistungen (z.B. Vorträge, Fortbildungen, Präventionsprojekte).
5.2 Einzelfallanalyse
5.2.1 Quantitative Auswertung
Zur Erfassung der Intensität von Hilfen im Einzelfall sollten folgende statistische Parameter erhoben werden:
Art der Hilfe
Dauer der Hilfe
Kontakthäufigkeit mit den Ratsuchenden und Häufigkeit der Einbeziehung von anderen Institutionen
Art der Beendigung von Hilfen.
5.2.2 Qualitative Auswertung
5.2.2.1 Zielerreichung und Zufriedenheit
Der objektive Erfolg einer Hilfe lässt sich nicht immer erfassen. Messbar ist er an der zu Beginn der Hilfe ausgehandelten Definition des Problems bzw. an den Zielvereinbarungen der Beratung oder Therapie. Besonders in Fällen sexualisierter Gewalt gibt es oft unterschiedliche Zieldefinitionen der Beteiligten. Verfahren zur Einschätzung der Zielerreichung müssen daher so ausgerichtet sein, dass sie die unterschiedlichen Einschätzungen der Beteiligten (u.a. Mädchen und Jungen, Väter, Mütter, professionelle Helferinnen und Helfer) erfassen. Ferner ist eine eigene Einschätzung aller Beteiligten, insbesondere auch der Kinder, in der Regel bei Abschluss der Beratung zu erheben. Auch die Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten etwa hinsichtlich der Frage, wie sie sich im Beratungsprozess angenommen fühlten ist ein wichtiges Indiz für die Wirksamkeit der Hilfe und sollte erfasst werden. Mit Hilfe standardisierter oder der jeweiligen Beratungsstelle angepasster Fragebögen ist eine systematische Erhebung der Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten mit dem Beratungs- und Behandlungsangebot in regelmäßigen Zeitabständen anzustreben. Wünschenswert sind daneben Langzeituntersuchungen über die Wirksamkeit der Hilfen.
5.2.2.2 Fallunabhängige Auswertung der Kooperation
Die Auswertung der institutionellen Kooperation durch gemeinsame fallunabhängige Kooperationsgespräche sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen. Auswertungskriterien sind dabei neben der Zufriedenheit der beteiligten Institutionen (z.B. Jugendamt, niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinderärztinnen und -ärzte, Justiz, Kindergärten) auch Anzahl und Qualität gemeinsamer Einzelfallhilfen oder Veranstaltungen.
5.2.2.3 Selbstevaluation
In regelmäßigen Abständen sollte die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle erhoben werden. Ferner sollte geprüft werden, inwieweit die jeweiligen in der Konzeption festgelegten Aufgaben der Beratungsstelle erfüllt wurden. Methoden und Wirkungen der Arbeit werden kontinuierlich reflektiert mit dem Ziel der fortwährenden Qualitätsentwicklung der Hilfsangebote für die jeweilige Zielgruppe unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen in Gesellschaft und Wissenschaft.
Mitwirkende der Fachgruppe:
Die Qualitätsempfehlungen für das Arbeitsgebiet Beratung & Therapie wurden von einer Fachgruppe des Bundesvereins zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen, bestehend aus Monika Borek (Allerleirauh Hamburg), Carmen Kerger (Dunkelziffer Hamburg), Crista Imkampe (Verein zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen OWL )und Michaela Langen (DKSB Bad Segeberg) erarbeitet.
Weitere Qualitätsempfehlungen zu folgenden Themen sind über den Bundesverein zu beziehen:
- Allgemeine Qualitätskriterien
- Arbeitsgebiet Intervention
- Arbeitsgebiet polizeiliche Prävention
- Arbeitsgebiet Jugendhilfe
- Arbeitsgebiet Beratung & Therapie
- Arbeitsgebiet Elternbildung
- Arbeitsgebiet Aus- und Fortbildung
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